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Brandmeldeanlagen

Eine Brandmeldeanlage (BMA) ist eine Ge­fah­ren­mel­de­an­lage aus dem Be­reich des vor­beu­gen­den Brand­schut­zes, die Er­eig­nisse von ver­schie­denen Brand­mel­dern emp­fängt, aus­wer­tet und dann reagiert.
Als Reaktion können ver­schie­dene tech­nische Ein­rich­tungen an­ge­steuert werden,
z. B.:

  • Weiterleitung einer Brandmeldung an eine ständig besetzte Stelle, vor­zugs­weise die Leit­stelle der ört­lichen Feu­er­wehr,
  • Auslösung einer internen Alarmierung, insbesondere zur Räumung eines Objektes,
  • Öffnen von Rauch­ab­lei­tungs­ein­rich­tungen,
  • Ansteuerung von Aufzügen,
  • Schließen von Feuer­schutz­ab­schlüssen,
  • Auslösung einer Ob­jekt­lösch­anlage, z. B. CO2-Löschanlage.

Zur Detektierung von (Brand-)Ereignissen werden Brandmelder un­ter­schied­licher Kenn­größen (z. B. Rauch, Tem­pe­ratur, Flammen etc.) verwendet.
Meistens werden Brandmeldeanlagen in besonders gefährdeten Ge­bäuden, wie Flug­häfen, Bahn­höfen, Uni­ver­si­täten, Schu­len, Fir­men­ge­bäu­den, Fa­brik­hallen, Alten­wohn­hei­men oder Kranken­häu­sern in­stal­liert. Die Pflicht zu einem Ein­bau einer auf die Feuer­wehr auf­ge­schal­teten Brand­mel­de­anlage ist im Bau­ord­nungs­recht im Rah­men von Son­der­bau­vor­schrif­ten ge­re­gelt. Ge­ge­ben­en­falls kann die Bau­auf­sicht den Ein­bau einer Brand­melde­anlage mit der Bau­ge­neh­migung for­dern. Sie kann auch aus ver­sicherungs­tech­nischen Aspek­ten zur Be­gren­zung einer Ver­sicherungs­prämie vor­ge­sehen werden.
Für die Pla­nung bau­ord­nungs­recht­lich er­for­der­licher Brand­melde­an­lagen werden in der Regel die An­for­de­rungen der DIN 14675 heran­ge­zogen. Ver­sicherungs­tech­nisch er­for­der­liche An­lagen müssen den An­for­derung der VdS 2095 ent­sprechen. Wir haben beide Zu­las­sungen.
In vielen Bun­des­län­dern müssen zu­künf­tig auch Woh­nung­en mit Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stattet werden. In manchen Bun­des­län­dern sind sie bereits Pflicht. Diese so­ge­nann­ten Rauch­warn­melder (nach DIN 14676) sind im Grunde genommen kleine Brand­melde­an­lagen, be­ste­hend aus einer de­tek­tie­ren­den und einer alar­mie­ren­den Einheit.
Der Vor­teil der Brand­melde­an­lage besteht darin, dass ein Brand un­ab­hängig von der An­we­sen­heit von Per­sonen früh­zei­tig er­kannt wird und Maß­nah­men ein­ge­lei­tet werden können. Auch in Be­rei­chen, in denen Per­sonen schlafen (z.B. Hotels) kann eine Brand­mel­dung in Ver­bin­dung mit einer Alar­mie­rung ein wesent­liches Element für den Per­sonen­schutz sein.

Grundsätzlich muss auch die Mög­lich­keit von Falsch­alar­men be­rück­sich­tigt werden, die u.a. durch Falsch­aus­wer­tungen der auto­matischen Brand­melder sowie durch bös­wil­lige Be­tä­ti­gung der Hand­feuer­melder aus­ge­löst werden können. Hier ist die Ent­wick­lung mitt­ler­weile so weit, dass bei ob­jekt­ge­rech­ter Fach­pla­nung das Risiko von Falsch­alar­men stark reduziert ist (z.B. Be­triebs­art TM). Gegen mut­wil­lige Aus­lö­sung ist man im Grunde genommen nie gefeit. Auch ein Brand kann mut­wil­lig gelegt werden.